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Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der YADOS GmbH („Besteller“) mit Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Auftragnehmern („Auftragnehmer“).
  2. Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  3. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen stellen keine Zustimmung zu Bedingungen des Auftragnehmers dar.
  4. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

II. Bestellung/Vertragsschluss

  1. Bestellungen, Abrufe, Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail, ERP-System, EDI).
  2. Der Auftragnehmer hat die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen in Textform zu bestätigen.
  3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Besteller der Abweichung ausdrücklich zustimmt.
  4. Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenhefte sowie technische Vorgaben des Bestellers sind verbindlich.

III. Lieferzeit, Verzug, Vertragsstrafe

  1. Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist:
    • bei Lieferungen ohne Montage: Wareneingang am vereinbarten Lieferort,
    • bei Lieferungen mit Montage/Leistung: erfolgreiche Abnahme.
  3. Erkennt der Auftragnehmer Verzögerungen, hat er den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.
  4. Im Falle des vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettoauftragswertes pro angefangenen Werktag, maximal jedoch 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen.
  5. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2020 an den vom Besteller benannten Lieferort.
  2. Die Gefahr geht erst mit vollständiger Übergabe bzw. Abnahme auf den Besteller über.
  3. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten trägt der Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer hat umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.
  5. Jeder Lieferung sind Lieferschein und Packzettel mit folgenden Angaben
    • beizufügen: Bestellnummer
    • Artikelnummer
    • Menge
    • Chargen-/Seriennummer
    • Projekt-/Kommissionsnummer

V. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind elektronisch im PDF-Format einzureichen.
  2. Rechnungen müssen enthalten: Bestellnummer
    • Lieferanten- und Artikelnummer
    • Menge und Einheit
    • USt-IdNr.
    • Ansprechpartner
    • Leistungsdatum
  3. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart:
    • innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto,
    • innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto,
    • oder innerhalb von 60 Tagen netto.
  4. Zahlungsfristen beginnen erst nach vollständiger Lieferung/Leistung sowie ordnungsgemäßem Rechnungseingang.
  5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit.

VI. Qualität, Produktsicherheit und Dokumentation

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen:
    • dem Stand der Technik,
    • den anerkannten Regeln der Technik,
    • allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften,
    • sowie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere die Einhaltung:
    • des Produktsicherheitsgesetzes,
    • der Maschinenverordnung,
    • CE-Vorschriften,
    • REACH- und RoHS-Anforderungen,
    • sowie sonstiger anwendbarer EU-Vorschriften.
  3. Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Prüfzeugnisse und technische Dokumentationen sind kostenlos bereitzustellen.
  4. Der Auftragnehmer unterhält ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem, vorzugsweise nach ISO 9001.

VII. Wareneingangskontrolle und Mängelrüge

  1. Der Besteller prüft Lieferungen lediglich auf:
    • Identität,
    • Menge,
    • äußerlich erkennbare Schäden.
  2. Verdeckte Mängel können innerhalb angemessener Frist ab Entdeckung gerügt werden.
  3. Die Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung erfolgt.

VIII. Mängel/Gewährleistung/Haftung

  1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
  2. Bei Mängeln kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen:
    • Nachbesserung,
    • Ersatzlieferung,
    • Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers,
    • Minderung,
    • Rücktritt,
    • Schadensersatz.
  3. In dringenden Fällen darf der Besteller Mängel ohne Fristsetzung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
  4. Mit jeder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Liefergegenstand erneut.
  5. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt

IX. Produkthaftung und Versicherung

  1. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.
  2. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme und weist diese auf Verlangen nach.

X. Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch Lieferung und Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

XI. Eigentum, Geheimhaltung und Beistellungen

  1. Beigestellte Materialien, Werkzeuge, Zeichnungen, Models und Daten bleiben Eigentum des Bestellers.
  2. Der Auftragnehmer darf diese ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden.
  3. Alle nicht öffentlich bekannten Informationen sind vertraulich zu behandeln.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende für 5 Jahre fort.

XII. Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG.
  2. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zweckgebunden verarbeitet werden.
  3. Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach aktuellem Stand der Technik umzusetzen.
  4. Sicherheitsvorfälle oder Cyberangriffe mit Bezug zum Vertragsverhältnis sind unverzüglich zu melden.

XIII. Compliance, Nachhaltigkeit und Lieferkette

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung:
    • aller Anti-Korruptionsvorschriften,
    • menschenrechtlicher Standards,
    • umweltrechtlicher Anforderungen,
    • Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften,
    • sowie geltender Mindestlohnregelungen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit anwendbar.
  3. Der Besteller ist berechtigt, geeignete Nachweise und Selbstauskünfte anzufordern.
  4. Schwere Compliance-Verstöße berechtigen den Besteller zur außerordentlichen Kündigung.

XIV. Auditrecht

  1. Der Besteller ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Audits bezüglich Qualität, Compliance, Umwelt- und Sicherheitsstandards durchzuführen.
  2. Der Auftragnehmer hat erforderliche Auskünfte zu erteilen.

XV. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt entbinden die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
    • Naturkatastrophen,
    • Krieg,
    • Terror,
    • Pandemien,
    • Cyberangriffe,
    • Energiekrisen,
    • behördliche Maßnahmen.
  3. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren.
  4. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag kündigen.

XVI. Abtretung und Untervergabe

  1. Forderungsabtretungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
  2. Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers vergeben werden.

XVII. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Gerichtsstand ist Hoyerswerda bzw. das sachlich zuständige Gericht.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.