Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen
I. Bestellung/Auftragsbestätigung
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Bestellungsannahmen sind dem Besteller innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
3. Der Besteller ist an die Bestellung nur gebunden, wenn er im Fall einer Abweichung der Auftragsbestätigung von der Bestellung dieser Abweichung schriftlich zugestimmt hat. An allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist der Besteller insbesondere nur dann gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder der Besteller ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
4. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie vom Besteller schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für den Besteller nur dann verbindlich, wenn er sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat. Im Einzelfall vom Besteller vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn der Besteller diese schriftlich bestätigt hat.
II. Leistungsstörungen, Vertragsstrafe, Leistungszeit
1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen von deren Abnahme an. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
2. Der Besteller ist unverzüglich zu benachrichtigen sowie ist seine Entscheidung einzuholen bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung.
3. Der Besteller ist berechtigt im Fall einer Fristüberschreitung die auf Gründen beruht, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, für jeden angefangenen Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme zu berechnen.
4. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, auch wenn bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt unterbleibt.
5. Vor Ablauf des Liefertermins ist der Besteller zur Abnahme nicht verpflichtet.
III. Übergang der Gefahr, Versand, Erfüllungsort
1. Bei Leistungen sowie bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme über. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
2. Die Versand- und Verpackungskosten gehen - sofern nichts anderes vereinbart ist – zu Lasten des Auftragnehmers. Soweit durch den Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde, ist bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Die wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Besteller kann die Beförderungsart ebenfalls selbst bestimmen bei Preisstellung frei Empfänger. Sofern zur Einhaltung eines Liefertermins - z. B. durch notwendig beschleunigte Beförderung – Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen.
3. Mit jeder Lieferung sind Packzettel und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Auftragnehmer hat den Versand mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.
IV. Rechnungsstellung/Lieferschein/ Packzettel
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- Nummer der Bestellung
- Menge und Mengeneinheit
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer des Bestellers
- Restmenge bei Teillieferung
- Projekt bzw. Kostenträger, Bauvorhaben, Kommission
2. Bei Frachtsendungen ist dem Besteller eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln.
3. Der Auftragnehmer hat in den Rechnungen die Bestellkennzeichen (wie in Nr. 1 benannt) sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Fehlen einzelne dieser Angaben oder fehlen sie insgesamt, besteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers. Zweitschriften von Rechnungen sind als Duplikate zu kennzeichnen.
V. Fälligkeit von Zahlungen
1. Wenn nicht etwas anderes zwischen Besteller und Auftragnehmer vereinbart worden ist, werden Zahlungen
- innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
- oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
- oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig.
2. Erst bei vollständiger Lieferung oder vollständiger Leistungserbringung sowie ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung beginnt diese Zahlungsfrist zu laufen. Hat der Auftragnehmer darüber hinaus noch Materialatteste oder Prüfprotokolle oder Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Der Abzug von Skonto ist auch zulässig, wenn durch den Besteller ein Aufrechnung erfolgt oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehalten werden; die Frist zur Zahlung beginnt erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
3. Der Besteller kommt nur dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers – sofern dieser Unternehmer ist – nicht zahlt und wenn diese Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt.
4. Eine durch den Besteller erfolgte Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
VI. Prüfungsumfang des Bestellers/Rügerecht
1. Unverzüglich nach Eingang der Lieferung wird der Besteller prüfen, ob die Lieferung dem bestellten Typ bzw. der bestellten Menge entspricht, bzw. ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
2. Der Besteller wird unverzüglich bei Entdeckung eines Mangels auf Grund vorgenannter Prüfungen dem Lieferer diesen Mangel anzeigen. Diese Anzeige erfolgt ebenfalls, wenn der Besteller den Mangel später entdeckt.
3. Der Besteller kann die Rüge innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern er den Mangel erst bei Be- bzw. Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt, seit der Feststellung des Mangels erheben.
4. Weitergehende Prüfungen und Anzeigen als die vorstehend genannten obliegen dem Besteller gegenüber dem Auftragnehmer nicht.
VII. Mängel/Gewährleistung/Haftung
1. Soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, hat der Auftragnehmer für seine Lieferungen und Leistungen 3 Jahre Gewähr zu leisten. Der Fristlauf beginnt mit dem Gefahrenübergang im Sinne des Artikel 3. Bei Ausführung von Aufträgen durch den Besteller außerhalb seiner Werke oder Werkstätten beginnt die Frist im Fall der Lieferung durch den Auftragnehmer an diese Orte der Ausführung mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens 1 Jahr nach dem Gefahrenübergang.
2. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten – bei Feststellung von Mängeln vor oder bei Gefahrenübergang oder Auftreten dieser Mängel in der in Absatz 1 genannten Frist – nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern bzw. zu leisten. Gleiches gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfungen auf Stichproben beschränkt haben. Der Besteller hat die Wahl nach billigem Ermessen zu treffen.
3. Der Besteller ist berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausführt,
- Minderung des Preises zu verlangen
- oder vom Vertrag teilweise oder ganz entschädigungslos zurückzutreten
- oder die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers oder Neulieferung selbst vornehmen oder vornehmen zu lassen
- und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Die §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
4. Wird nach Eintritt des Verzuges geliefert, können Nachbesserungen ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen anderer Dringlichkeit oder wegen der Vermeidung eigenen Verzuges ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.
5. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Verjährungsfrist von 3 Jahren.
6. Liefert der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu oder bessert er nach, so beginnt die in Artikel 8 Abs. 1 genannte Frist erneut zu laufen.
7. Im Fall des Vorliegens von Mängeln trägt der Auftragnehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung der mangelhaft gelieferten Gegenstände.
8. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
VIII. Schutzrechtsverletzungen/Weitergabe von Aufträgen
1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch den Besteller keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Durch den Auftragnehmer wird garantiert, dass keine Urheberrechte bzw. keine gewerblichen Schutzrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Er stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen bzw. Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellte Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
2. Der Auftragnehmer darf Aufträge an Dritte nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers weitergeben. Im Fall der Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
IX. Verwahrung/Eigentum/Geheimhaltung
1. Muster, Formeln, Werkzeuge, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen und Lehren, welche vom Besteller überlassen wurden, dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine andere Nutzung als die vertraglich vorgesehene Nutzung der benannten Sachen ist untersagt. Der Auftragnehmer hat die Gegenstände gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Verletzt der Auftragnehmer diese benannten Pflichten, kann der Besteller – vorbehaltlich weiterer Rechte – die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Besteller erlangten Informationen – sofern sie nicht allgemeine oder dem Auftragnehmer auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind – Dritten nicht zugänglich zu machen. Hat der Besteller eine Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt, so sind diese Dritten entsprechend schriftlich zu verpflichten.
3. Zurverfügungstellungen bzw. Beistellungen von Material bleiben im Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Dieses Material ist nur für Aufträge des Bestellers zu verwenden. Der Auftragnehmer hat bei Verlust bzw. Wertminderung dieser Materialien Ersatz zu leisten. Gleiches gilt für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Im Fall der Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt diese Verarbeitung oder Umbildung für den Besteller. Der Besteller wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sachen. Der Besteller und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer hat diese neue Sache in kaufmännischer Sorgfalt für den Besteller unentgeltlich zu verwahren.
X. Abtretung von Forderungen an Dritte
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers an Dritte abgetreten werden.
XI. Kündigungsrecht
Der Besteller ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftragnehmer seine Zahlung – gegenüber Dritten - einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet wird. Gegen angemessene Vergütung kann im Fall des Rücktritts der Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtungen oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
3. soweit diese Bestellbedingungen keine Regelungen enthalten.
4. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann/Unternehmer ist, ist Gerichtsstand der Ort, von welchem die Bestellung erteilt wurde.
5. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) bzw. unter Ausschluss des Warenkaufrechts vom 11.04.1980.