Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsbestandteil- Allgemeine Bestimmungen
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen oder Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Lieferungen) sind diese schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für die Angebote und Vertragsabschlüsse des Lieferers, insbesondere Auftragserteilung, Verkäufe, Lieferung, Ausführung und Abrechnung von Leistungen und Nebenleistungen sind Bestimmungen des Vertrages und diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen maßgebend. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere werden mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Angestellten des Lieferers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Besteller im Sinne dieser Bedingung ist bei Werkverträgen auch der Käufer.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Regelungen zu 1. und 2. gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Angebot
Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend. Der Vertrag wird erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch den Lieferer geschlossen. Sollten sich dabei gegenüber dem Kaufgegenstand geringfügige Änderungen der Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte ergeben, sind diese vom Besteller zu akzeptieren.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert- /Umsatzsteuer. Sie basieren auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese Kosten nach Vertragsschluss ändern, so ändern sich auch die bestätigten Preise. Sofern für Aufträge nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. An diese Preise ist der Lieferer 3 Monate gebunden. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Angaben oder andere Fremdkosten sowie Material- und Lohnkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation zu einer Preisänderung berechtigt. Gleiches gilt für Festpreisabsprachen, wenn sich die vereinbarten Lieferfristen durch Gründe verzögern, die durch den Käufer bedingt sind.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
IV. Zahlung
Zahlungen sind bei der Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Rechnung des Lieferers ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt, soweit keine anderen Skontovereinbarungen getroffen wurden. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben sein. Abweichende Bedingungen sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht eingelöst oder Wechselproteste erhoben werden oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem hat der Lieferer das Recht, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheiten zu verlangen. Etwaige bewilligte Rabatte sowie Frachtvergünstigungen kommen bei (gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren) Konkurs- oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und bei gerichtlichen Beitreibungen in Wegfall. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Lieferzeiten gelten stets annähernd und unverbindlich nach technischer und kaufmännischer Auftragsklärung. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware, das Werk bzw. das Verkaufsbüro verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Eine Schadenersatzpflicht für Schäden, die ihre Ursachen in höherer Gewalt haben, ist ausgeschlossen.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist Schadensersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme des Kaufvertrages zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferer kann sich hinsichtlich der Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
Der Lieferer behält sich das Recht auf Teillieferung vor.
Der Lieferer ist ungeachtet vorstehender Regelung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und der Lieferer diese Nichtlieferung nicht vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Etwaige Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Lieferbestandes
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Besteller ist verpflichtet, soweit es technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und Mitarbeiter zu stellen. Abweichungen von dieser Bestimmung sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Die Wahl des Transportweges und das Transportmittel bleiben dem Lieferer vorbehalten.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Leistungserbringung oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffe- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstiger Umstände gleich, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferer, dem Vorlieferer oder einem Unterlieferer eintreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches eintreten sollte; gleichzeitig ist der Lieferer gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauern wird. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar oder dauert ein solches Ereignis länger als 3 Monate an, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit der Besteller eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, dem Lieferer bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Besteller übernommene Sach- und Preisgefahr bezieht. Der Lieferer nimmt hiermit die Abtretung an. Das gleiche gilt für Entschädigungsansprüche des Bestellers gegenüber Speditionen, Frachtführern oder sonstigen, mit Transport beauftragten Personen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Besteller und dem Lieferer ein Kontokorrentverhältnis besteht. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Einlösung sämtlicher vom Besteller akzeptierten Wechsel. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche von mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Verarbeitungen und Umbildungen der Ware erfolgen stets für den Lieferer, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum des Lieferers entgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird Vorbehaltsware genannt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubten Handlungen etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Lieferer wird von diesem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hingewiesen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit es sich um ein Teilzahlungsgeschäft handelt oder soweit der Vertrag über die Lieferung der Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
VIII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderliche Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutze des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
IX. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
X. Sachmängel/ Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, 479 und 634a BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Er ist verpflichtet, die Leistung und Lieferung unverzüglich gemäß §§ 375 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Dem Lieferer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Insbesondere ist dem Lieferer die Möglichkeit einzuräumen, den Liefergegenstand in mangelhaftem Zustand zu besichtigen. Diese Regelungen gelten auch für Zuviel- und/oder Zuwenig- Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Hat der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Besteller Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ausgeschlossen sind weiterhin Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als dass der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner der vorgenannte Punkt entsprechend.
Der Lieferer hat das Recht, mehr als zweimal nachzubessern, es sei denn, eine erneute Nachbesserung ist dem Besteller nicht zuzumuten. Der Lieferer kann die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verweigern so lange der Besteller nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, die nicht mit der fehlerhaften Leistung selbst zusammenhängen.
Soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist die Haftung der Höhe nach generell auf die Höhe der jeweiligen Versicherungssumme der vom Lieferer abgeschlossenen Schadensversicherung für Sach- und Personenschäden beschränkt. Auf Verlangen des Bestellers werden diesem der Name des Versicherers sowie die jeweils aktuellen Versicherungsnummern mitgeteilt.
Soweit der Besteller seinerseits an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB liefert, verpflichtet er sich, eventuell mitgeteilte Mängel bzw. Nachfristsetzungen im Sinne von § 281 BGB bzw. § 323 BGB dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen sowie eine entsprechende Verpflichtung seinem jeweiligen Abnehmer, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, ebenfalls aufzuerlegen. Der Besteller wirkt in diesem Fall ebenfalls darauf hin, dass dem Lieferer die Möglichkeit einer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gegenüber dem Endabnehmer eingeräumt wird. Soweit der Lieferer hiervon Gebrauch macht, kommt es hinsichtlich der Berechtigung eines etwaigen Rückgriffanspruches zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Lieferers.
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Artikel XIII. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel
Der Lieferer ist verpflichtet – sofern nicht anders vereinbart – die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Artikel X (Sachmängel) bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel XIII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Artikel X Nr. 4, 5, 9 entsprechend.
Liegen sonstige Rechtsmängel vor, gelten die Bestimmungen des Artikels X entsprechend.
Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung, Rücktritt/Rücksendungen
Der Besteller ist berechtigt, soweit die Lieferung unmöglich ist, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; durch diese Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Der Vertrag wird unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst, sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel V (Nr. 2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Dem Lieferer steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Lieferer hat die Gebrauchmachung dieses Rücktrittsrechts unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Unabhängig der vorgenannten Regelung kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller den in Artikel VII (Eigentumsvorbehalt) vereinbarten Verpflichtungen zuwider handelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt.
Rückgaben sind nur zulässig, wenn der Lieferer sich zuvor hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die genehmigte Rücksendung muss frei Haus erfolgen. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet der Lieferer für die ihm entstandenen Kosten 15% des Warenwertes ohne besonderen Nachweis. Entstehen dem Lieferer höhere Aufwendungen für die Aufarbeitung, werden die Aufarbeitungskosten nach Aufwand berechnet. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Rücksendung mit einem Warenwert bis zu 50,00 € sowie Sonderanfertigungen. Artikel, die sich außerhalb der Gewährleistungsfristen befinden und dem Lieferer zurückgesandt werden, werden kostenlos demontiert und dem Werkstoffkreislauf zugeführt (Recycling).
XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche/Haftungsausschluss
Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach diesem Artikel XIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Artikel X (Sachmängel) (Nr. 2, 12 Monate). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XIV. Sonstiges
Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter Waren ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Besteller dem Lieferer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik geltenden Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in anderen EU-Mitgliedsstaaten hat der Besteller dem Lieferer vor der Lieferung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für Lieferungen des Lieferers zusätzlich zum vereinbarten Aufpreis den vom Lieferer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Besteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn der Lieferer in dem Empfängermitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ist der Besteller Kaufmann und/oder Unternehmer, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Teilwirksamkeit/Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen bzw. allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Vertrag bleibt in diesem Fall in den übrigen Teilen verbindlich.