Kartellrechtsrichtlinie
1. Einführung
1.1. Weshalb benötigt YADOS eine Kartellrechts-Richtlinie?
Die Einhaltung nationaler und internationaler gesetzlicher Vorgaben sowie ethischer Grundregeln gehört zu den Kerngrundsätzen von YADOS. Dies beinhaltet u.a. die Einhaltung der Regeln eines freien und fairen Wettbewerbs, was Gegenstand dieser Richtlinie ist. YADOS legt auf eine uneingeschränkte strenge Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften seitens der Mitarbeiter grossen Wert (Art. 4 des Verhaltenskodex).
1.2. Was soll mit der Kartellrechts-Richtlinie erreicht werden?
Mit dieser Richtlinie sowie den dazugehörenden Schulungen soll sichergestellt werden, dass jeder Mitarbeiter über ausreichend Kenntnis verfügt, um wettbewerbsrechtswidrige Sachverhalte zu erkennen und um entsprechende Verstösse zu vermeiden. Mit Hilfe von einheitlichen und praxisgerechten Abläufen soll hierfür den Mitarbeitern entsprechende Hilfestellung und Rechtssicherheit in der täglichen Arbeit gegeben werden.
2. Anwendungsbereich
2.1. Wer ist von der Kartellrechts-Richtlinie betroffen?
Diese Kartellrechts-Richtlinie (nachfolgend auch „Richtlinie genannt“) ist verbindlich für alle Organe sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (nachfolgend gemeinsam „Mitarbeiter“ genannt) sämtlicher Gesellschaften der YADOS Gruppe (nachfolgend „YADOS“ genannt). Management und Mitarbeiter im Bereich Verkauf und Einkauf werden vertieft geschult.
2.2. Welches Kartellrecht ist anwendbar?
Europäisches Kartellrecht:
Ein Verhalten wird dann vom europäischen Kartellrecht erfasst, wenn es geeignet ist, den grenzüberschreiten ¬den Handel zwischen den EU/EWR-Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Ist nur der Markt eines einzelnen Landes betroffen, so geht das Recht des betroffenen Landes dem EU/EWR-Recht vor. Vorbehalten bleiben Sachverhalte, welche unter die definierten Schwellenwerte gemäss der De-Minimis Bekanntmachung fallen.
Nationales Kartellrecht:
Nationale Kartellrechtsvorschriften in den EU/EWR-Mitgliedsstaaten werden dann anwendbar, wenn das europäische Wettbewerbsrecht keine Anwendung findet. In den EU/EWR-Mitgliedstaaten sind die nationalen Kartellrechtsvorschriften aufgrund der Übernahme entsprechender EU-Richtlinien weitgehend angeglichen. Vorsicht ist bei dem Wettbewerbsrecht von Staaten ausserhalb der EU/EWR walten zu lassen. Hierzu gehört auch die Schweiz. Diese nationalen Vorschriften können auch in Konkurrenz zu europäischem Wettbewerbsrecht anwendbar sein.
2.3. Wer entscheidet darüber, welches Recht zu berücksichtigen ist?
Die Beurteilung welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anwendbar sind, ist nicht Aufgabe der Mitarbeiter, sondern obliegt der Rechtsabteilung von YADOS.
Zu beachten ist, dass Hardcore-Vereinbarungen (sh. Ziff. 4.2.) unabhängig von dem jeweilig anwendbaren Recht, verboten sind.
3. Begriffsbestimmung
3.1. Was beinhaltet Kartellrecht?
Jeder Staat hat sein eigenes Wettbewerbsrecht, welches in der Regel das Kartellrecht und Unlauterkeitsrecht beinhaltet. In der EU/EWR sowie in der Schweiz werden unter dem Begriff Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsabsprachen zwischen Unternehmungen, unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüsse sowie die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen (nur EU/EWR) verstanden.
Gegenstand dieser Richtlinie sind die unzulässigen Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmungen.
3.2. Was bezweckt Kartellrecht?
Zentraler Gegenstand des Kartellrechts ist der Schutz des Wettbewerbs zwischen Unternehmungen.
4. Das Kartellverbot
4.1. Was versteht man unter Kartellverbot?
Verboten sind Wettbewerbsabreden, insbesondere Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare ettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Hierbei handelt es sich um ein klassisches „Kartell“. Als Wettbewerbsabreden gelten nicht nur schriftliche Abmachungen oder Verträge. Auch bloße Gespräche und abgestimmtes Verhalten können kartellrechtlich relevant sein. Verboten und direkt sanktionierbar sind horizontale Abreden (mit Konkurrenten), vertikale Abreden (zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen) und der Austausch von nicht öffentlich zugänglichen Informationen.
4.2. Was sind Hardcore-Vereinbarungen?
Darunter versteht man im Wesentlichen die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen über Preis-, Mengen oder Gebietsabsprachen, welche in jedem Falle verboten sind und von YADOS nicht toleriert werden.
- Festsetzung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder von Preiserhöhungen, gemeinsam mit der Konkurrenz;
- Das bewusste und einvernehmliche aufeinander abstimmen von Kaufverhalten;
- Koordinierung von Offertpreisen mit der Konkurrenz bei Submissionen;
- Maximal- oder Minimalpreise, Rabatte oder Preisspannen mit der Konkurrenz fixieren;
- Exaktes Einhalten von Preisrichtlinien von Verbänden;
- Gemeinsame Absprache über die Reduktion von Liefermengen;
- Absprachen mit der Konkurrenz über Kontingente;
- Absprachen mit der Konkurrenz über die Aufteilung von Gebieten oder bestimmten Kunden;
- Vereinbarungen mit Installateuren und anderen Kunden, die gelieferten Produkte zu einem bestimmten Mindestpreis oder mit einem Maximalrabatt weiter zu verrechnen;
- Anweisungen an unsere Abnehmer, keine Kunden (weder aktiv noch passiv) außerhalb eines bestimmten Gebietes zu beliefern/betreuen;
- Informationsaustausch mit Konkurrenten über das Wettbewerbsverhalten von YADOS wie z.B. Informationen über Kunden, Aufträge, Preise, Rabatte und Offerten;
- Austausch von Geschäftsgeheimnissen aller Art;
- Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist nur die Beschaffung oder der Austausch von Informationen, die öffentlich zugänglich sind und keine weitergehende Kooperation beinhalten
4.3. Gibt es Ausnahmen vom Kartellverbot?
Freigestellt vom europäischen Kartellverbot sind ausnahmsweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
- die eine angemessenen Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn beinhalten,
- die zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder-verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen,
- die für die Verwirklichung dieses Zweckes unerlässlich sind, und
- die den Restwettbewerb nicht ausschalten.
4.4. Ausnahmen des Kartellverbots mittels Gruppenfreistellung?
Im europäischen Kartellrecht besteht die Möglichkeit mittels Gruppenfreistellungsverordnungen (Vertikal-GVO, Technologietransfer-GVO, Spezialisierungsvereinbarungen, aber auch branchenspezifische Gruppenfreistellungen) bestimmte Verhaltensweise vom Kartellverbot auszunehmen. Dies erfolgt mittels Selbsteinschätzung der betroffenen Unternehmungen. Davon ausgenommen sind jedoch Hardcore-Vereinbarungen, welche auf jeden Fall verboten sind. Die Entscheidung, ob ein bestimmter Sachverhalt unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fällt, obliegt der Rechtsabteilung und ist dieser vorab im Sinne von Ziff. 6.1. vorzulegen.
5. Auswirkungen eines Kartellrechtsverstosses
5.1. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen diese Kartellrechts-Richtlinie?
Für YADOS:
- Hohe Bußen von bis zu 10% des Gruppenumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre;
- Hausdurchsuchungen, Anhörungen, Beschlagnahmungen;
- Zivilklagen von geschädigten Marktteilnehmern, Reputationsschäden sowie hohe Verfahrenskosten;
- Verträge, die gegen das Kartellrecht verstossen, sind nicht durchsetzbar.
Für Mitarbeiter:
- Interne disziplinarische und/oder zivilrechtliche Massnahmen (z.B. Schadensersatzforderungen und/oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
6. Verhaltensweise bei kartellrechtsrelevanten Sachverhalten
6.1. Wie ist bei einem Kartellrechtsverstoss bzw. einem Verdacht vorzugehen?
In jeglichen Fällen, wo ein Mitarbeiter Kenntnis oder einen Verdacht hat, dass eine kartellrechtswidrige Verhaltensweise vorliegt, hat er dies umgehend dem zuständigen Lokalen Compliance Officer, den Mitgliedern des Compliance Board der YADOS Gruppe oder der Rechtsabteilung der YADOS-Gruppe zu melden.
Die Meldung hat in Schriftform zu erfolgen.
Eine umgehende Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn YADOS bzw. der zuständige Mitarbeiter von Mitwettbewerbern oder Lieferanten zu einem unzulässigen Verhalten motiviert oder gezwungen wird. Gleichzeitig hat sich der Mitarbeiter in solchen Fällen sofort vom Geschehen zu distanzieren.
6.2. Wer ist Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie?
Fragen oder Unklarheiten betreffend die Umsetzung dieser Richtlinie können jederzeit an die Mitglieder des Compliance Board oder direkt an die Rechtsabteilung gerichtet werden. Im Zweifel gilt besser einmal zuviel nachfragen als zuwenig.
Diese Richtlinie wurde am 19. März 2019 durch die Geschäftsleitung von YADOS genehmigt und tritt am 19. März 2019 in Kraft.
Geschäftsleitung YADOS - Gruppe, 19. März 2019